EDL-G Novelle 2019

von PATAVO

Der Bundesrat stimmte der Novelle des Energiedienstleistungsgesetztes (EDL-G) am 20. September 2019 zu.

Wesentliche Änderungen sind die Einführung einer Bagatellgrenze sowie der Durchführungsnachweis über eine Online-Plattform. Des Weiteren verschärfen sich die Anforderungen zur Registrierungs- und Fortbildungspflicht der Energieauditoren.

Welche Änderungen bringt die Novellierung?

  • Die volle Auditpflicht gilt für Nicht-KMU mit einem Jahresenergieverbrauch von ≥ 500.000 kWh, d.h. diese Unternehmen müssen die volle Nachweisführung einreichen.
  • Nicht-KMU mit einem jährlichen Energieverbrauch von < 500.000 kWh müssen zukünftig nur noch ein „vereinfachtes Audit“ durchführen und dazu nur wenige Angaben als Nachweis einreichen (Energieverbrauch & -kosten). Dennoch können erforderliche Belege und Nachweise (z.B. Abrechnungen des EVU, Tankbelege von Heizöllieferanten, etc.) nachgefordert werden, um die Angaben zu überprüfen.
  • Die Bestimmung des Energieverbrauchs (100%) bezieht sich immer auf jedes einzelne, verpflichtete Unternehmen. Energieverbräuche von Partner- und/oder Verbundunternehmen werden nicht addiert.
  • Der Betrachtungszeitraum (12 Monate) muss für alle relevanten Energieträger der selbe sein, im Normalfall das Vorjahr. Wird aber bspw. Strom als Hauptenergieträger verwendet, dann bestimmt das Energieversorgungsunternehmen mit den Stromrechnungen den Betrachtungszeitraum. Verbräuche von anderen Energieträgern, die evtl. zum Meldetermin noch nicht vollständig vorliegen, dürfen hochgerechnet werden.

Verschärfung der Nachweispflicht - es drohen hohe Bußgelder!

Innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Energieaudits muss die Durchführung beim BAFA über die dort eingerichtete Online-Plattform gemeldet werden. Eine Stichprobenkontrolle, wie sie bisher vom BAFA durchgeführt wurde, fällt somit weg. Die Bußgeldstrafen von bis zu 50.000 € bei nicht durchgeführten, nicht richtig oder nicht vollständig durchgeführten oder nicht gemeldeten Energieaudits bleiben weiterhin bestehen.

Unternehmen mit ISO 50001 oder EMAS müssen keine Online-Erklärung abgeben.

Welche Fristen müssen eingehalten werden ?

  • Der Online- Nachweis muss bis spätestens zwei Monate nach Durchführung des Energieaudits eingereicht werden.
  • Für das vereinfachte Audit gilt: Einreichung der Online-Erklärung spätestens 2 Monate, nachdem das Energieaudit hätte durchgeführt werden müssen.
  • Für Unternehmen, die ein Energieaudit zwischen dem 26. November 2019 und 31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, gilt eine Übergangsfrist für die Online-Erklärung bis zum 31. März 2020.

  • Für Wiederholungsaudits, die vor Inkrafttreten des novellierten EDL-G fällig sind, gelten die Änderungen nicht (auch nicht die Bagatellgrenze).

Verschärfte Anforderungen zur Registrierungs- und Fortbildungspflicht der Energieberater

Für Energieberater und Energieauditoren ist eine Fortbildung nach BAFA-zertifiziertem Standard vor Beginn der Durchführung des Energieaudits notwendig. Nur die gelisteten Energieauditoren dürfen nun ein Energieaudit durchführen. Eine Neuregistrierung für bereits gelistete Energieberater ist hierbei nicht notwendig. Energieauditoren müssen zukünftig ihre Ausbildung nachweisen und regelmäßig auffrischen. Für die Erstqualifizierung ist ein Bildungspaket im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten vorgesehen, alle zwei Jahre müssen erneut 16 Unterrichtseinheiten absolviert und nachgewiesen werden.

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