Zuschüsse für E-Ladesäulen in Unternehmen – neue Förderinitiative Charge@BW
von PATAVO
Landesregierung Baden-Württemberg fördert Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Mit der neuen Förderinitiative Charge@BW unterstützt das Land Baden-Württemberg ab dem 01. September 2019 die Errichtung von Ladesäulen auf nichtöffentlichem Grund. Dadurch ist es Unternehmen nun möglich, einen Zuschuss von bis zu 2.500 € pro Ladepunkt auf dem Betriebsgelände für Dienstfahrzeuge, ArbeitnehmerInnen oder Unternehmensgäste zu erhalten. So verfolgt das Land seine Strategie, den Ausbau der Elektromobilität und damit verbundenen flächendeckenden Ladeinfrastruktur zu beschleunigen.
Sie möchten Ihr Unternehmen mit E-Ladesäulen ausstatten?
Sprechen Sie uns an. Das PATAVO-Team informiert Sie gerne über weitere Details. Wir beraten bei der Auswahl der Ladestationen, begleiten die Umsetzung und beantragen die Förderung für Sie.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind juristische Personen, sowie Einzelunternehmen, Einzelkaufleute und Freiberufler mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten können.
Was wird gefördert?
Die Förderung umfasst die Installation von Ladestationen inklusive des Netzanschlusses mit anschließendem Betrieb über mindestens drei Jahre. Zudem besteht die Möglichkeit von Leasing, Miete oder Contracting der Ladeinfrastruktur. Hierbei kann die Ladeinfrastruktur sowohl auf öffentlichem Grund (z.B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen), als auch im nichtöffentlichen Raum (z.B. Mitarbeiterparkplätze, betrieblich genutzte Ladepunkte) aufgestellt werden.
Wie wird gefördert?
Bei der Förderung handelt es sich um einen reinen Zuschuss. Die Landesbank erstattet bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, begrenzt auf maximal 2.500 € je Ladepunkt. Das Förderprogramm unterscheidet nicht zwischen Normal- und Schnellladepunkten.
Als zuwendungsfähig werden alle Ausgaben bewertet, die einmalig in Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind. Ausgeschlossen werden Ausgaben für im Betrieb anfallende Nachrüstungen und Ersatzbeschaffungen. Das Fördermanagement wird von der L-Bank übernommen. Ab dem 01. November 2019 können Förderanträge eingereicht werden.
Bei der Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Daher muss bei Unternehmen, welche in den vergangenen Jahren bereits Subventionen nach der De-minimis-Beihilfe erhalten haben, eine Anspruchsberechtigung geklärt werden.
Sonstige Voraussetzungen für die Förderung:
Ist die Installation der Ladestation inklusive des Netzanschlusses bereits abgeschlossen, ist keine Förderung mehr möglich. Allerdings kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn von bis zu sechs Monaten vor dem 01. September 2019 noch bezuschusst werden.
Die Anforderung an die Ladestation umfassen die Vorgaben des Mess- und Eichrechts, den aktuellen Stand der Technik zu IT-Sicherheit und Datenschutz, die Mindestanforderungen an die technische Sicherheit und Interoperabilität nach der Ladesäulenverordnung §3, sowie eine Abwärtskompatibilität der Ladeleistung. Die Umsetzung eines intelligentem Lastmanagement wird zudem empfohlen.
Der Zuwendungsempfänger muss die Ladeinfrastruktur spätestens sechs Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheid die Ladestation in Betrieb nehmen. Zusätzlich muss er die Meldepflichten einhalten und eine Versorgung der Ladesäule durch Strom aus erneuerbaren Energien oder aus vor Ort eigenerzeugtem regenerativen Strom nachweisen können.
Für eine Ladeinfrastruktur auf nichtöffentlichem Grund gibt es zusätzliche Anforderungen. So müssen die Ladepunkte sich auf dem Grund des Antragstellers befinden und eine Überprüfung zur Öffnung der Ladepunkte für weitere Nutzungszwecke wird angeregt. Ausdrücklich erwünscht ist eine Errichtung der Ladeinfrastruktur auf Mitarbeiterparkplätzen. Die Ladepunkte auf einem Betriebsgelände sollen zumindest wenn möglich Arbeitnehmern und ggf. Unternehmensgästen zugänglich gemacht werden.
(Quelle: Förderung für Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg, Ministerium für Verkehr, Stand 22. Oktober 2019 )